BGH-Verhandlung wegen „Thermofenster“ findet erneut nicht statt

Der für den 14. Dezember 2020 angesetzte Verhandlungstermin vor dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) zu Schadensersatzansprüchen eines Käufers eines gebrauchten Mercedes-Benz Diesel-Pkw wegen einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) findet nicht statt: Der Kläger hat die Revision – für Daimler überraschend – zurückgenommen. Daimler hat in dieser Sache keinen Vergleich geschlossen oder anderweitig auf die Rücknahme der Revision hingewirkt.

In den Vorinstanzen hatten das Landgericht Trier und das Oberlandesgericht Koblenz zu Gunsten von Daimler entschieden: Die Frage, ob ein sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, konnten die Gerichte dabei offenlassen. Denn selbst wenn ein Thermofenster im Fahrzeug des Klägers in seiner technischen Ausgestaltung als unzulässig anzusehen wäre, führt dies nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß auf Seiten des Unternehmens auszugehen ist. Schon deswegen gibt es keine Grundlage für eine Haftung von Daimler wegen einer möglichen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB.

Mit der Rücknahme der Revision ist die Entscheidung zugunsten der Daimler AG rechtskräftig. Das Unternehmen hätte es dennoch begrüßt, wenn der BGH diese Frage höchstrichterlich geklärt hätte. Auch wenn Klagen individuell bewertet werden müssen, hätte eine BGH-Entscheidung in der Sache für mehrere Tausend vergleichbare Fälle in Deutschland Relevanz haben können.

Bereits im Oktober 2020 wurde ein Verhandlungstermin vor dem BGH in Sachen Diesel abgesagt, nachdem auch hier der Kläger die Revision zurückgenommen hatte (LINK). Auch damals hatte sich Daimler nicht verglichen oder anderweitig auf eine Rücknahme der Revision hingewirkt.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Kläger, der die Revision vor dem BGH nun zurückgenommen hat, hatte im Februar 2016 von einem Vertragshändler der Daimler AG einen gebrauchten Mercedes-Benz E 350 CDI der Abgasnorm Euro 5 mit dem Diesel-Motor OM 642 erworben. Die Emissionskontrolle für Stickoxide (NOx) erfolgt hier über die Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt und dadurch die Stickoxidemissionen reduziert. Die Menge der zurückgeführten Abgase wird dabei unter anderem temperaturabhängig gesteuert (sog. „Thermofenster“). Für das Fahrzeug liegt kein Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen des Vorwurfs einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor.

Weitere Informationen zu Diesel-Kundenklagen gegen Daimler in Deutschland

Gegen Daimler ist in Deutschland derzeit eine niedrige fünfstellige Anzahl von Schadensersatzklagen in Sachen Diesel anhängig. Daimler hält die geltend gemachten Ansprüche für unbegründet und setzt sich dagegen zur Wehr. Die Bilanz der bisher vor Gericht verhandelten Klagen ist dabei mit ganz überwiegender Mehrheit positiv für Daimler: Demnach haben die Land- und Oberlandesgerichte bisher in rund 95 Prozent der Fälle zu Gunsten des Unternehmens entschieden. Auf der Ebene der Landgerichte gibt es über 4.500 Entscheidungen zu Gunsten des Unternehmens, in weniger als 250 Fällen wurde gegen das Unternehmen entschieden.

Die Oberlandesgerichte haben in mittlerweile über 200 Entscheidungen zu Gunsten von Daimler entschieden, bei nur zwei Entscheidungen gegen das Unternehmen (Zahlen Stand Anfang Dezember 2020). Diese Erfolgsbilanz verändert sich auch nicht wesentlich, wenn gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche berücksichtigt werden.

Quelle: Daimler AG / Bild: Mercedes-Benz Konzernzentrale Untertürkheim

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Bob!
3 Jahre zuvor

= Daimler hat nicht betrogen, sich an damalig gültige Fahrprüfzyklen gehalten und ist auch nicht dafür verantwortlich die Idee für die Entwicklung neuer Fahrprüfzyklen anzustoßen.

Phil
Reply to  Bob!
3 Jahre zuvor

… umso schlimmer, dass man in den USA „zur Herstellung des Rechtsfriedens“ einen Milliardenbetrag abgedrückt hat. Dabei war es dem Vorstandsvorsitzenden sicher nicht unrecht, sich von dem „Kapitel Zetsche“ sauber abzugrenzen.

Joachim
3 Jahre zuvor

Um das mal zu ergänzen:
Das OLG Stuttgart hat am 11.12.2020 die Berufung eines klagenden MB-Käufers zurückgewiesen.
Aussage: „Eine unzulässige Prüfstandserkennungssoftware wie in anderen Dieselfällen sei in seinem Fahrzeug nicht verbaut.“ Dies hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige bei entsprechenden Vergleichsmessungen auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb zweifelsfrei festgestellt. Somit fehle es an einer arglistigen Täuschung.
Der Kläger hatte im Jahr 2016 von der beklagten Daimler AG einen neuen C 220D mit Euro 6b erworben.
Fazit: Damit ist auch klar, warum Klagen beim BGH jedesmal kurz vor einer Entscheidung zurückgezogen werden! Um keine endgültige ablehnende Entscheidung des höchsten Gerichts zu haben. => Dann kann man nämlich keine Käufer mehr werben mit dem Argument: Eine Entscheidung des höchsten Gerichtes steht noch aus!!!

Phil
Reply to  Joachim
3 Jahre zuvor

Die Argumentation verstehe ich ehrlich gesagt nicht.